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A + S Aktuell - Ausgabe 28 - 2017

Hersteller MCB-Verlag

Artikel-Nr.: SW10276

 

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Produktinformationen "A + S Aktuell - Ausgabe 28 - 2017"

Gesundheits- und Sozialpolitik:
BVerfG-Senat uneinig, kippt aber Tarifeinheitsgesetz nicht vollständig

(A+S 28 – 17) Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz (TEG) von SPD-Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles MdB (46) ist „weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar“. Das hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in Karlsruhe am 11. Juli 2017 entschieden. Das Gesetz sieht vor, daß in einem Betrieb nur der Tarifvertrag gilt, der mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft geschlossen wurde. Allerdings muß der Bundesgesetzgeber eine der wichtigsten der neuen Normen recht rasch bis zum 31. Dezember 2018 „nachbessern“. Die Karlsruher Richter waren sich bei ihrem Spruch – von elf Klagen hatte man fünf zur Entscheidung angenommen – nicht einig. Die Entscheidung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Gerichtes, Prof. Dr. iur. Ferdinand Kirchhof (66), erging teilweise mit Gegenstimmen, zwei Richter gaben ein Sondervotum ab.

Parteiprogramme (Teil VIII): Unions-Weichspüleinheiten mit vielen Allgemeinplätzchen

(A+S 28 – 17) Als letzte der im 18. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien legten die beiden Schwesterparteien der Union, die CDU und die CSU, am 3. Juli 2017 das gemeinsam von den eigenen Granden – ohne Beteiligung der Basis – zusammen gestrickte „Wahlprogramm“ der Öffentlichkeit vor. Auf 76 Seiten konzentriert sich die Union vornehmlich auf die Trias (Innere) Sicherheit, Familie sowie Steuern und Finanzen. Viele Details muten außerordentlich weich gespült an, man findet viele verbale „Allgemeinplätzchen“, die Raum für jegliche Hoffnungen nach allen Richtungen bieten. Die Union legt sich nur in Kernfragen fest, den großen Rest an gesellschaftspolitischen Problemlagen handelt man quasi im Vorübergehen ab. Vermutlich, weil man weiß, daß der „Normalbürger“ sich um die intensive Behandlung von Details oder von konkreten, riesigen Versprech-ungen eh wenig hält. Es sei denn, es handelt sich um Steuersenkungen – die kommen immer gut an.

Wir dokumentieren die wichtigsten Passagen aus dem Unions-Papier im vollen Wortlaut.

Positionen des GKV-SV: Nur beim Morbi-RSA scheiden sich die Geister

(A+S 28 – 17) Politische Forderungs- und Grundsatzpapiere bedürfen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) stets gewisser „Runden“, die sie durch die diversen Gremien zu drehen haben. Selten passiert ein Oeuvre textlich zuvor unbearbeitet den alles entscheidenden Verwaltungsrat. Die 60 SelbstverwalterInnen pochen gekonnt und manchmal mit Nachdruck auf ihr gesetzlich verbrieftes Recht, auf politischen Feldern ihrem Vorstand und der Verwaltung gewisse Vorgaben zu machen. Daß der GKV-SV als wichtigster Spitzenverband der Payer im bundesdeutschen Gesundheitswesen in das vielstimmige Forderungskonzert einstimmen würde, das durfte man erwarten. Auch, daß das „Positionspapier für die 19. Legislaturperiode 2017 – 2021“ etwas voluminöser ausfallen würde. Am 28. Juni 2017 verabschiedete das Kontrollgremium dann endlich in der Berliner Reinhardtstraße seine 36 politischen Seiten. Doch zum ersten Male trat mit diesem Papier deutlich zu Tage, daß es mit der Einigkeit der Kassenarten im GKV-SV nicht mehr zum Besten steht. Wenn auch nur bei einem Thema. Und das heißt, wie könnte es anders sein: „morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA). Wohlweislich hielt man in Berlin-Mitte das Papier etwas unter Verschluß, es sickerte nur nach und nach in der Hauptstadt durch. Es wurde erst am 12. Juli 2017 im märkischen Groß-Behnitz der Öffentlichkeit präsentiert.

Wir dokumentieren die ambulant/stationären Passagen des GKV-SV-Papieres im vollen Wortlaut.Krankenhäuser.

Strukturveränderung: Wenn Kommunen über Krankenhäuser bestimmen

(A+S 28 – 17) In Deutschland leiden die kommunalen Krankenhäuser unter dem negativen Nimbus, aufgrund von Vorgaben oder Einflußnahmen städtischer oder regionaler Polit-Prominenz betriebswirtschaftlich schlecht geführt zu werden und daher finanziell oft genug Defizite abzuwerfen. Nur selten reißen die Verantwortlichen in den Rathäusern und Landratsämtern das Ruder herum und sorgen für eine betriebswirtschaftliche Führung ihrer Beteiligungen. Meist gelingt das Vorhaben, vor allem, wenn man externen Sachverstand zuläßt und Befindlichkeiten von Seiten der Bevölkerung außen vor. Denn Bürgerinitiativen schüren in der Regel nur latente Versorgungsängste in der Bevölkerung, Vorteile möglicher Privatisierungen sind dann meist nicht mehr nutzbar. Der „Sog aus dem Strudel der Defizite“ ist dann kaum mehr aufhaltbar, eine nachhaltige Strukturveränderung bleibt aus. Einen paradigmatischen Fall führt man gerade im österreichischen Wien vor, aus Angst vor tiefgreifenden Entscheidungen dürfte der aktuell angestoßene Strukturprozeß der hauptstädtischen Krankenanstaltenverbund GmbH (KAV) im Nirwana von Rathaus- und Gewerkschaftsinteressen versinken.

Gesetzliche Krankenversicherung / Heilberufe:
Vorstandsgehälter: LSG Baden-Württemberg zementiert Vorgaben der Aufsichten

(A+S 28 – 17) Vorstand oder führender Selbstverwalter einer Körperschaft im bundesdeutschen Gesundheitswesen zu sein, bedeutet nicht immer ein Zuckerschlecken. Vor allem dann nicht, wenn sich die Beamten des Bundesversicherungsamtes (BVA) oder der Landesaufsichten über neue Dienstverträge hermachen. Denn seit der Einfügung des Absatzes 6a in den § 35a SGB IV wird man den Eindruck nicht los, daß die Vorgaben aus Bonn und den Landeshauptstädten immer restriktiver werden. In einer Arbeitsgruppe, zusammen mit den Landesaufsichten, entwickelte man am Rhein ein restriktives Vergütungssystem für Vorstände, das sich eher an beamtenrechtlichen Vorgaben zu orientieren scheint. Von einem Anreizsystem, ein Unternehmen zu führen, das sich im harten Wettbewerb mit anderen befindet, ist wenig zu spüren. Die von den Aufsichten in einem gemeinsamen „Arbeitspapier“ gesetzten „Trendlinien“ für „angemessene“ Vergütungshöhen wurden seit Ende 2013 immer weiter verfeinert und zuletzt auf die vertrags(zahnärztlichen) Körperschaften ausgeweitet. Am 21. Juni 2017 erhielten diese sogar den juristischen Segen von Landesbeamten, die als Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Recht sprachen und damit wohl die Trendlinien für die Körperschaften im Gesundheitswesen für die nächsten Jahre zementierten (Az. L 5 KR 1700/16 KL).

Personalia:

1. KZVB leistet sich drittes Vorstandsmitglied
2. BWKG richtet Vorstand neu aus
3. IKK classic mit neuem Verwaltungsratsduo
4. Münchener Verein angelt sich Pflegespezialisten