A + S Aktuell - Ausgabe 03 - 2021

Hersteller MCB-Verlag

Artikel-Nr.: SW10441

 

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Produktinformationen "A + S Aktuell - Ausgabe 03 - 2021"

Kommentar zur Gesundheits- und Sozialpolitik:
„Totengräberei“ bei Körperschaften: Wenn Neid und Mißgunst die Oberhand gewinnen …

(A+S 3 – 21) Neid und Mißgunst gehören seit jeher zu den negativen Eigenschaften der Menschheit. Bestimmte Bevölkerungsgruppen gönnen nicht nur hierzulande, sondern im gesamten Euro-pa, erfolgreicheren Mitbürger*innen nur ungern den Genuß der „Früchte“ ihrer manchmal harten Arbeit. Auf Grund einer EU-Richtlinie können seit dem 1. Januar 2020 die Vorstandsgehälter bei Aktiengesellschaften (AGen) von den Aktionären gedeckelt werden. Was für die Wirtschaft gilt, das ist seit Jahren im Gesundheitswesen Gang und Gäbe. Mit immer neuen Ideen wartet die Berliner Politik auf, um die Vorstände der Körperschaften durch restriktive Vorschriften zu „strangulieren“. Und dienstbeflissene Beamt*innen in den Aufsichten des Bundes wie der Länder geben ihr Bestes dazu, um diese „lustvoll“ und manchmal kleinkariert umzusetzen (vgl. Beiträge in dieser A+S-Ausgabe). Die dadurch ausgelösten Verwerfungen dürften in den kommenden Jahren zu erheblichen Veränderungen in den Vorständen aller Körperschaften führen. Denn die „Lust auf ein Führungsamt“ dürfte so mancher/m Arzt*in, Zahnarzt*in oder Kassenmanager*in bzw. ihren Einrichtungen und ARGEn bald weiter vergehen. Vielversprechenden Nachwuchs zieht man durch Restriktionen und Verbote nicht an. Nicht nur bei den KVen, KZVen oder den Kassen dürfte bald nur noch Mittelmaß anheuern.

Gesundheits- und Sozialpolitik:
Strangulationsübungen: Wenn Beamt*innen Aufsicht spielen, die Zweite

(A+S 3 – 21) Der öffentliche Aufschrei durch die Entscheidungsträger*innen im Gesundheitswesen blieb nach dem neuesten Rundschreiben zum Thema „Vorstandsgehälter“ des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) vom 7. Januar 2021 aus. Zu sehr dürften sich die Vorständ*innen und Geschäftsführer*innen in den Bundeskörperschaften sowie den KVen, KZVen und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDKen) wie den Kassen-ARGEn bereits an die Strangulationen der Aufsichten des Bundes und der Länder gewöhnt haben. Allerdings: Die von diesen über-arbeitete „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“ zu den Vorstands- und Geschäftsführerverträgen haben es in sich. Sie dürften es in der Zukunft den Körperschaften sowie deren Einrichtungen noch weiter erschweren, gutes frisches Führungspersonal zu finden.

Leserbrief / Gesundheits- und Sozialpolitik:
„Das ‚Folter-Bild‘ kann ich nur bestätigen“

(A+S 3 – 21) Schon des öfteren bedauerte die A+S-Redaktion, daß die Zeiten einer „begleitenden“ Aufsicht der bundesmittelbaren Krankenkassen durch das Bundesversicherungsamt (BVA) – so wie es der legendäre Langzeit-BVA-Präsident Dr. iur. Rainer Daubenbüchel (76) einst propagierte, vorbei sind. Mancher Entscheidungsträger im Gesundheitswesen fühlt sich heute von der Bonner Aufsicht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), regelrecht per „Garotte“ stranguliert. Auf den Beitrag in der A+S-Ausgabe Nr. 1+2 – 21 vom 15. Januar 2021 „Gesellschaftspolitisch gefährlich: Wenn Beamtinnen Aufsicht spielen“ erreichte die A+S-Redaktion ein Leserbrief. Er belegt, daß das aktuelle Handeln der zuständigen Beamt*innen kein Einzelfall sein dürfte.

Wir dokumentieren die „Betroffenen“-Äußerungen in leicht gekürzter Fassung, um möglichen Schaden von der Person und der beteiligten Körperschaft fern zu halten (Hervorhebungen durch die A+S-Redaktion).

Gesetzliche Krankenversicherung:
dfg-GKV-Bilanz-Ranking Serie Teil III: Rücklagen 2015 – 2019

(A+S 3 – 21) Bilanz-Vorschriften für Unternehmen findet man im Handelsgesetzbuch (HGB) genauso wie im Aktiengesetz (AG). Für Körperschaften der Sozialversicherungszweige regeln die §§ 80 ff. SGB IV, bzw. die §§ 260 ff. SGB V für die Krankenkassen recht dezidiert, was man als Verwaltungsvermögen, Betriebsmittel und Rücklagen ansieht. Mit den Betriebsmitteln gem. § 260 SGB V sollen die laufenden Leistungs- und Verwaltungsausgaben bestritten werden. Reicht das Geld nicht, dann soll sich die Körperschaft ihrer finanziellen „schnellen Eingreiftruppe“ bedienen, die gem. § 261 SGB V als „Rücklage“ zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit dient. In den letzten finanziell guten Jahren der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) schwollen bei so man-cher Kasse diese „Juliustürme“ gewaltig an. Daher wollte mit dem von CDU-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn MdB (40) inaugurierten GPVG der Gesetzgeber auch an die angesammelten Gelder heran. Was den neu definierten Juliusturm-Soll überschreitet, das ist gem. § 260 Abs. 4 SGB V künftig an den Gesundheitsfonds abzuführen. Doch schon Ende 2019 war bei so mancher Körperschaft sogar der Rücklagen-Bestand außerordentlich mau. Die Spreizung reichte von 350,13 € je Versicherten bei der „reichen“ AOK Sachsen-Anhalt bis zu mageren 47,47 € je Ver-sicherten bei der Kasseler BKK Herkules. Das geht aus den Recherchen der Redaktion des gesundheitspolitischen Hintergrunddienstes „dfg – Dienst für Gesellschaftspolitik“ bei der Erstellung des jüngsten dfg-GKV-Bilanz-Rankings hervor. Der vollständige Teil III des Rankings liegt nur für Abonnenten dieser A+S-Ausgabe als Supplement in Form der Ausgabe 2 – 21 der „BzG – Beiträge zur Gesellschaftspolitik“ bei. Die Erhebung der Daten erfolgte in bewährter Manier in Zusammenarbeit mit dem Leipziger gesundheitsökonomischem Institut, der WIG2 GmbH.

Personalia:

1. CDU-Bundesvorstand: Laschet gewählt – Spahn abgestraft
2. BAGFW: Turnusmäßige Übernahme der Präsidentschaft durch Diakonie
3. VdK erhält neuen Bundesgeschäftsführer
4. KV Berlin setzt auf Erfahrung und Kontinuität
5. ÄK Niedersachsen: Frauen-Duo führt weiter
6. AKG mit neu zusammengesetztem Vorstand
7. Johannesbad: Auf dem Chefsessel rückt die dritte Familiengeneration ein
8. BIG direkt gesund setzt auf Kontinuität
9. ARZ Emmendingen erweitert Geschäftsführung